§ 1 Name und Zweck des Vereins
1.
Der Werbekreis Buchholz hat seinen Sitz in 21244 Buchholz i.d.Nordheide. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.Der Verein ist parteipolitisch neutral.
2.
Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Belange der Region Buchholz. Durch die gemeinsame Werbung seiner Mitglieder und durch Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Wirtschaft oder Wirtschaftsförderung soll das Ansehen und der Bekanntheitsgrad der Stadt Buchholz in ihrer Funktion als Mittelzentrum gestärkt werden.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, erstmals das Jahr 2000. Der Verein bezweckt keinen Geschäftsbetrieb, der auf eigenen Erwerb ausgerichtet ist.
§ 2 Vorstand
1.
Der Verein hat einen Vorstand, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten (§ 26 BGB).
2.
Der Vorstand ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Jedes Mitglied kann geheime Wahl beantragen. Im Gründungsjahr wird der Stellvertreter nur auf 1 Jahr gewählt.
3.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4.
Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliedsversammlung vorzunehmen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die aktiv am Wirtschaftsleben der Region Buchholz i.d.N. teilhaben. Hierin eingeschlossen sind auch Vertreter der freien Berufe.
Die Aufnahme von natürlichen Personen in den Verein ist ausgeschlossen, wenn bereits juristische Personen, für die die Bewerber tätig sind, Mitglieder des Vereins sind.
2.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
3.
Der Austritt eines Mitgliedes muss durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Es ist nur zulässig mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Austretende Mitglieder verlieren mit dem Austritt jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
4.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied wegen vereinswidrigen Verhaltens aus dem Verein auszuschliessen.
Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss ein Anhörungsrecht zu gewähren. Ist das Vereinsmitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, kann es die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
5.
Mitglieder von Werbegemeinschaften haben nur eine Stimme.
§ 4 Mitgliederversammlung
1.
Der Vorsitzende beruft innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf jeden Geschäftsjahres unter Übersendung der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. In dieser Versammlung hat der Schatzmeister Rechnung zu legen.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Rechnungsprüfer und setzt den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fest.
3.
Der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigem Anlass jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4.
Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt wird.
5.
Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Ein Vereinsmitglied kann sich durch ein anderes Vereinsmitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Ein Vereinsmitglied darf nicht mehr als 3 Vollmachten auf sich vereinigen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bezweckt, ist eine Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ein Beschluss, durch den der Verein aufgelöst werden soll, bedarf der Zustimmung von 75% aller Mitglieder.
6.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch einfachen Brief und muss spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung abgesandt sein.
§ 5 Beiträge
1.
Die Verwaltungskosten des Vereins sind möglichst niedrig zu halten.
2.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und sonstigen Ausgaben des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Sitzungsberichte
Über die Beschlüsse des Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet aufzubewahren sind.
§ 7 Auflösung
Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung des Vereins gemeinnützigen Zecken zuzuführen.
Buchholz, den 15.12.1999
Die Satzung vom 15.Dezember 1999 ist in das Vereinsregister VR 1518 eingetragen am 28.März 2000
21255 Tostedt 28. März 2000
Hazizowic, Justizangestellter
Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts